Wir schreiben das Jahr 1994: Sony bringt die erste PlayStation auf den Markt und im Sommer tritt das Arbeitszeitgesetz in Kraft. Während Sony mit der PlayStation eine Erfolgsgeschichte schrieb – mittlerweile wird die 5. Generation erwartet -, wurde das Arbeitszeitgesetz bisher nicht fortentwickelt und wird 21 Jahre später der digitalen Arbeitswelt nicht mehr gerecht.
Die Grundsätze des Arbeitszeitgesetzes – und die Konsequenzen eines Verstoßes
Das Arbeitszeitgesetz betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in Deutschland und beschränkt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit. Ferner verpflichtet es zu Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit. Außerdem wird die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen festgesetzt und es enthält Schutzvorschriften zur Nachtarbeit.
Das Gesetz ist hierbei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwingend. Zwar gab es einige Gesetzesänderungen, jedoch hat sich an dem Grundgerüst aus dem Jahre 1994 nichts erheblich geändert – ein Zustand, der für Sony undenkbar wäre. Das Unternehmen ist mittlerweile mit der PlayStation 4 auf dem Markt aktiv und hat sich dem technologischen Fortschritt angepasst.
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, können gemäß des § 22 Arbeitszeitgesetz diese als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro pro Verstoß geahndet werden. Begeht der Arbeitgeber diese Verstöße hierbei vorsätzlich und wird dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet, oder wiederholt der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich, so begeht er eine Straftat des Nebenstrafrechts, die mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe veranschlagt ist.
Arbeitszeitgesetz und Digitalisierung: Wie interessengerecht kombinierbar?
Doch was ist in Zeiten der Digitalisierung im modernen Arbeitsverhältnis noch als reine Arbeitszeit anzusehen? Wertet man beispielsweise die telefonische oder elektronische Erreichbarkeit nach Feierabend des Arbeitnehmers als Arbeitszeit, könnte der Arbeitgeber hier gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen und damit oben genannte Sanktionen auslösen. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt nämlich grundsätzlich die zulässige werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden pro Arbeitstag. Somit wäre es kaum möglich, diese Begrenzung einzuhalten sowie die notwendigen Ruhezeiten des Arbeitnehmers zu wahren.
Auch ist es nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zum Beispiel nicht möglich, dass der Arbeitnehmer sich seine Zeit im Home Office so einteilt, dass er die Arbeit an einem Sonntag erbringt. Hiergegen spricht § 9 des Arbeitszeitgesetztes, der die Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem Sonntag untersagt. Somit ist es möglich, dass der Sinn des Arbeitszeitgesetzes, den Arbeitnehmer zu schützen, gleichzeitig dessen individuelle Freiheit zur eigenständigen Arbeitseinteilung einschränkt.
Arbeitgeberverbände (BDA) fordern daher, die Arbeitszeit zu flexibilisieren und künftig auf eine wöchentliche, und nicht wie momentan tägliche Höchstarbeitszeit abzustellen. Von dieser Forderung könnten auch Arbeitnehmer durch eine Individualisierung ihrer Arbeitszeiteinteilung und einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf profitieren.
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Es wäre daher zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber aktiv wird und der modernen Arbeitswelt, Arbeitnehmern und Arbeitgebern – durch eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes – gerecht werden würde.
Julia Wasert, Marc Mandelkow