Die Digitalisierung der meisten Geschäftsprozesse in Unternehmen sorgt für eine schnelle und effiziente Bearbeitung, bietet aber auch Angriffsflächen für „Datendiebstahl“. Der unberechtigte Zugriff auf Daten ist leider auch bei Arbeitnehmern keine Seltenheit.
Neben gezielten Datenklau herrscht in vielen Fällen mangelndes Unrechtsbewusstsein bei den betreffenden Mitarbeitern. Um für dieses Thema zu sensibilisieren, sollte im Vorfeld Aufklärung betrieben, insbesondere die Konsequenzen im Falle des „Datendiebstahls“ aufgezeigt werden. Schließlich ist das unberechtigte Kopieren von Daten nach dem Urhebergesetz sogar strafbar und keine Bagatelle.
Arbeitsplatzwechsel – mit den Mitarbeitern verschwinden die Daten
Mitarbeiter wechseln häufig innerhalb einer Branche den Arbeitsplatz, um von ihren Kundenkontakten zu profitieren und dem neuen Arbeitgeber schnelles Geschäft zuzutragen. Vor Verlassen des alten Arbeitsplatzes ist es nicht selten, dass Mitarbeiter Daten kopieren oder weiterleiten. Insbesondere ist der Glaube weit verbreitet, dass der Mitarbeiter erst recht berechtigt ist, Arbeiten, an deren Entwicklung er selbst beteiligt war, zu kopieren oder gar bei seinem alten Arbeitgeber zu löschen.
Besonders beliebt sind Datenbanken mit Kundenkontakten, Unternehmenspräsentationen oder strategischen Plänen, allesamt Daten, die einem Wettbewerber einen enormen Vorteil bieten und damit dem Ursprungsunternehmen einen beträchtlichen Schaden bescheren können.
Folgende Maßnahmen sollten Sie als Arbeitgeber treffen, um Datendiebstahl vorzubeugen:
Das Kopieren von Daten (Kundendaten, Produktinformationen etc.) noch im bestehenden Arbeitsverhältnis stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Urhebergesetz dar. Sorgen Sie daher mit IT-Experten dafür, dass die Zugangsberechtigungen klar definiert, Kopiervorgänge kaum möglich sind und dass das illegale Kopieren von Firmendaten leicht nachweisbare Spuren hinterlässt.
Schaffen Sie durch Aufklärung das notwendige Bewusstsein, so dass die Hemmschwelle für den Datenklau für den Mitarbeiter höher hängt. Definieren Sie mit Ihrem IT-Experten und der Personalabteilung Richtlinien für das Informationsmanagement.
“So schützen Sie sich als Arbeitgeber vor Datenklau durch Mitarbeiter.“
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Können Sie das Fehlverhalten eines, gegebenenfalls früheren Mitarbeiters nachweisen, stehen grundsätzlich zivil- und strafrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, die Sie je nach Bewertung des Einzelfalles nutzen sollten, um ein Exempel zu statuieren und potenzielle Nachahmer abzuschrecken:
- In bestehenden Arbeitsverhältnissen sollten Sie den Mitarbeiter auf seinen Rechtsverstoß durch Abmahnung hinweisen, gegebenenfalls je nach Schwere der Rechtsverletzung unmittelbar eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
- Unterlassungsansprüche können im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt.
- Schadensersatzansprüche können Sie zivilrechtlich nur dann geltend machen, wenn Sie den ihnen entstandenen Schaden auch nachweisen können. Das dürfte im Allgemeinen nur schwer möglich sein.
- Begleitend kann Strafanzeige erstattet werden. Staatsanwaltschaftliche Durchsuchungsbeschlüsse schaffen dabei Aufklärung und haben eine hohe abschreckende Wirkung.