Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 05.09.2017 in einem Fall entschieden, im Rahmen dessen es um die Kündigung eines Mitarbeiters ging, der das Internet entgegen der Ansage des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken genutzt hatte.
“Arbeitgeber darf die Internetnutzung von Mitarbeitern nur bei ausführlicher Info vorab überwachen“
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Fazit aus dem Urteil: Wenn der Arbeitnehmer im Vorfeld über die Überwachung der Internetnutzung umfassend informiert wurde und diese verhältnismäßig war, also keine Dauerüberwachung erfolgt ist, dürfte nach der aktuellen Rechtsprechung die Überwachung der Internetnutzung erlaubt sein.
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