Möchte ein Arbeitnehmer bestimmte Forderungen beim Arbeitgeber durchsetzen und bedient sich dabei der Drohung mit der Presse, kann das zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor.
Im konkreten Fall hat das beklagte Unternehmen dem Kläger angelnde Arbeitsleistung und Sozialkompetenz vorgeworfen, weshalb es dem Mitarbeiter mehrfach erfolglos einen Aufhebungsvertrag anbot, bevor es den Arbeitsvertrag später ordentlich kündigte. Die Rechtsanwältin des Klägers drohte dem Vorstand der Konzernmutter daraufhin mit arbeitsrechtlichen Schritten und Einschaltung der Presse.
“Wer dem Arbeitgeber mit der Presse droht, kann seinen Arbeitsplatz verlieren. #Arbeitsrecht“
Der Kündigungsklage wurde zwar mangels glaubhafter Darstellung der behaupteten schlechten Arbeitsleistungen stattgegeben. Gleichzeitig gab das Gericht aber auch dem Auflösungsantrag des Unternehmens statt, weil es durch die Drohung mit der Presse keine Vertrauensgrundlage mehr gab. Dabei machte es keinen Unterschied, dass nicht der Kläger persönlich, sondern die von ihm beauftragte Rechtsanwältin die Drohung aussprach.